Im Streit um die so genannten "Explorer-Abmahnungen" hat die Ratinger Firma Symicron heute eine schwere Schlappe einstecken müssen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf fällte am heutigen Dienstagvormittag unmittelbar nach der mündlichen Berufungsverhandlung im Fall Strieder gegen Symicron überraschend ein Urteil: Die Berufung der Symicron GmbH, vertreten durch ihren Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, wurde zurückgewiesen.
Die beklagte Person war von Symicron abgemahnt worden, weil sie auf ihrer privaten Homepage das Programm FTP-Explorer zum Download angeboten hatte. In diesem Fall, anders etwa als bei Münz gegen Symicron, bestand die Markenschutzverletzung nicht in einem Link auf einen fernen Server - Strieder lagerte die Software direkt innerhalb des eigenen Webspace.
Das OLG Düsseldorf ging im mündlich verkündeten Urteil auf die markenschutzrechtliche Argumentation von Gravenreuths gar nicht erst ein. Der Vorsitzende Richter beschied, dass die Symicron-Abmahnungen Seriencharakter haben und damit unrechtmäßig sind. Daher fehle der Berufung die rechtliche Voraussetzung.
Unklar ist momentan, wie Symicron in diesem Fall weiter vorgehen wird. Falls es das OLG Düsseldorf zulässt, könnte Symicron in nächster und letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof in Revision gehen.
Wegen der Benutzung des Namens "Explorer" hat Symicron unzählige Unternehmen und Website-Betreiber abgemahnt oder verklagt. Bereits vor 1995, als mit dem "Windows Explorer" von Microsoft eines der populärsten Softwareerzeugnisse mit diesem Namensbestandteil auf den Markt gelangte, will die Firma die Bezeichnung als Software-Titel verwendet und damit ältere Rechte erworben haben. Der einzige bisher bekannte Beleg dafür erscheint jedoch fragwürdig. Ein öffentlicher Wettbewerb im Internet, mit dem nach Exemplaren der Software von Symicron geforscht werden sollte, wurde jedenfalls Anfang Februar ohne Ergebnis beendet.
Quelle: Info @ Heise.de
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